Verkehrsrecht

 

 

Der Verkehrsunfall

 

Verhalten an der Unfallstelle

 

Nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und Übersicht zu bewahren, um weiteren, größeren Schaden zu verhindern. 

Auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, bleiben Sie am Unfallort. Das Gesetz verpflichtet jeden, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, zur Feststellung der Personalien. Unfallflucht kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und bringt Ihnen obendrein eine empfindliche Strafe ein. 

Sichern Sie die Unfallstelle mit Warnblinkanlage und Warndreieck ab, sofern die Unfallstelle nicht sofort geräumt werden kann. Das Warndreieck sollte etwa 100 m vor der Unfallstelle aufgestellt werden. Rufen Sie danach Hilfe. Auch in Zeiten der Mobiltelefone sollte eine Notrufsäule in der Nähe benutzt werden, so ist die sichere Lokalisierung Ihres Standortes gewährleistet. 

Zur ersten Hilfe bei Unglücksfällen ist jedermann verpflichtet, soweit die Hilfe erforderlich und nach den Umständen zumutbar ist.

Sodann sichern Sie die Beweismittel. Notieren Sie die amtlichen Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie Namen und Adressen der beteiligten Fahrer. Sprechen Sie mögliche Zeugen an und notieren sich deren Name und Anschrift. Dies ist insofern wichtig, da Sie als Geschädigter beweispflichtig sind. Fotos der Unfallstelle und der beschädigten Fahrzeuge erweisen sich später als sehr nützlich. Fertigen Sie wenn möglich auch ein Unfallprotokoll, das von allen Beteiligten unterschrieben wird. Ihre Unterschrift unter dem Protokoll hat keine nachteiligen Auswirkungen auf ihren Versicherungsschutz und gilt nicht als Schuldanerkenntnis. Ein Schuldanerkenntnis sollte nicht abgegeben werden. 

Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen. Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen, Alkohol oder Drogen im Spiel sind oder ein vorgetäuschter Unfall vermutet wird. 

Kleinere Bagatellschäden können die Beteiligten selbst regeln, ohne die Polizei zu rufen. Zwar kommt die Polizei in den meisten Bundesländern auch zu einem sog. Bagatellunfall, Sie müssen sich dann aber auf eine lange Wartezeit einstellen. Ihr Versicherer verlangt in diesen Fällen für die Schadensregulierung auch keine polizeiliche Unfallaufnahme. Auch die Polizei führt bei Bagatellschäden nur eine vereinfachte Sachverhaltsfeststellung durch. Insofern ist ausreichend, wenn die Bagatellschäden wie oben beschrieben, mit einem Protokoll festgehalten werden. 

Melden Sie den Schaden umgehend, spätestens aber innerhalb einer Woche sowohl bei der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers, als auch bei ihrer Versicherung an, auch wenn Sie glauben, der andere sei für den Unfall verantwortlich. 

Zur Wahrung Ihrer Ansprüche sollten Sie auf jeden Fall, auch bei kleineren Unfällen, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Kosten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden, wenn man selbst keine Schuld am Unfall hatte. Der Rechtsanwalt erledigt für Sie die Schreibarbeit mit den Versicherungen. 

 

Welche Schäden sind zu ersetzen

Personenschäden

Personenschäden, wie Kosten der Heilbehandlung, Verdienstausfall und Erwerbsminderung werden von der gegnerischen Versicherung ersetzt, sofern sie nicht von einer Krankenkasse o. a. übernommen werden. Das gleiche gilt für vermehrte Bedürfnisse, wie z. B. orthopädische Hilfsmittel oder Pflegepersonal. 

Auch wenn eine Hausfrau aufgrund der Unfallfolgen den Haushalt nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang führen kann, steht auch ihr Schadensersatz zu. War der Geschädigte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (z. B. als Ehegatte, Vater, Mutter, Sohn, Tochter), steht den Angehörigen Ersatz für den entgehenden Unterhalt zu.

Verletzte können auch Schmerzensgeld beanspruchen, das auf jeden Fall selbst geltend gemacht werden muss. Dessen Höhe richtet sich u. a. nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der unfallbedingten Beeinträchtigung, dem Heilungsverlauf und dem Umfang der unfallbedingten Behandlung und Dauerfolgen. Ihr Anwalt wird Sie über die Höhe des Schmerzensgeldes und dessen Durchsetzung beraten. 

Fahrzeugschäden 

Reparaturkosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind, werden in voller Höhe ersetzt. Für Bagatellschäden bis etwa 750,00 € genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder der Reparatur sowie von Fotos. 

Bei darüber hinaus gehenden Schäden sollte auf jeden Fall ein Sachverständiger mit der Begutachtung des Schadens beauftragt werden.

Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die vom Sachverständigen für eine Reparatur veranschlagten Kosten verlangen. Ob dann tatsächlich repariert wird oder nicht, bleibt allein dem Geschädigten überlassen. Umsatzsteuer wird nur noch dann ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen und belegt wird. 

Sofern es nicht um einen Bagatellschaden handelt, übernimmt die gegnerische Versicherung die üblichen Kosten für die Schadensbegutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen. 

Trotz des gestiegenen Standards im Reparaturgewerbe kann nach Durchführung der Reparatur ein technischer Minderwert verbleiben, weil nicht mehr der gleiche technische Zustand vorliegt, wie vor der Beschädigung. Auch dieser Anspruch wird von der Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt. Die Höhe der Wertminderung hängt darüber hinaus vom Umfang des entstandenen Schadens ab und orientiert sich am unfallbedingten Wertverlust auf dem Gebrauchtwagenmarkt. In der Regel wird die Höhe der Wertminderung vom Sachverständigen festgesetzt. 

Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges (Wiederbeschaffungswert) und ist eine Reparatur unwirtschaftlich, so erhalten Sie in der Regel anstelle der Reparaturkosten die sog. Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug. Davon wird der Restwert Ihres beschädigten Fahrzeuges abgezogen. 

Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher und fahrbereit, werden die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt ersetzt.

Sofern das beschädigte Fahrzeug über eine ungewöhnlich weite Strecke abgeschleppt wird, z. B. deshalb, weil der Geschädigte das Fahrzeug in der ihm vertrauten Stammwerkstatt reparieren lassen möchte (über 100 km) empfiehlt sich eine vorherige Klärung mit der Kfz-Versicherung. 

Während der Reparaturdauer oder für die Zeit zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Totalschaden kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden. Hier ist allerdings eine Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen. Mieten Sie deshalb ein gruppenkleineres Fahrzeug an. Insbesondere bei längerer Mietdauer sollten Preisvergleiche angestellt und Pauschalpreise vereinbart werden. Probleme mit der Übernahme der Mietwagenrechnung können dann vermieden werden, wenn Sie sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit der Kfz-Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen. Dies wird auch durch Ihren Rechtsanwalt geklärt werden können.

Statt der Kosten der Miete eines Ersatzfahrzeuges kann der Geschädigte Nutzungsausfall verlangen, so lange aufgrund des Unfalles auf das Fahrzeug verzichtet werden muss. Der Tagessatz bewegt sich derzeit je nach Fahrzeugtyp zwischen 23,00 € und 175,00 €.

Muss nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft werden, ersetzt die Versicherung auch die im Zusammenhang mit der An- und Abmeldung entstandenen Kosten. 

Zudem kann ohne weiteren Nachweis für Telefon, Briefporto und andere Auslagen eine Pauschale von 25,00 € verlangt werden. Darüberhinausgehende höhere Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden. 

Da sich der Geschädigte im Regelfall einer in der Regulierung von Unfallschäden versierten sachbearbeitete Haftpflichtversicherung gegenüber sieht, sollte auf jeden Fall einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens beauftragt werden. Unter dem Aspekt der Waffengleichheit werden deshalb auch die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich erstattet.

Scheuen Sie sich deshalb nicht, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche zu beauftragen. Dieser wird den Schriftverkehr mit der gegnerischen Versicherung übernehmen und ggf. diese auch gerichtlich durchsetzen. 


Handy-Verbot

 

Gem. § 23 Abs. 1 a StVO gilt das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Ein solcher Verstoß wird mit einer Geldbuße von 60,00 € zzgl. Kosten des Verfahrens und Eintragung eines Punktes in der Verkehrssünderdatei geahndet. Es gilt das generelle Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, ausreichend ist eine Handlung des Betroffenen, welche einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes hat. Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen.

Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird und die Handhabung des Gerätes einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. 

Dieses Verbot der Benutzung des Mobiltelefons gilt allerdings dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 09.09.2014 ist der Motor im Sinne dieser Vorschrift als ausgeschaltet anzusehen, wenn er durch den Fahrzeugführer bewusst manuell abgeschaltet oder dieser zuvor mittels einer Start-Stopp-Funktion des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist. Durch das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons soll gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Steht aber das Fahrzeug und ist der Motor nicht in Betrieb, fallen Fahraufgaben, wofür der Führer beide Hände benötigt, nicht an. 

Schließlich werden Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern nicht von dem Verbot erfasst. 

Im Fall des OLG Köln vom 07.11.2014 hatte das Handy geklingelt, woraufhin die Fahrzeugführerin es in die Hand genommen hat. Die Fahrzeugführerin hatte das Handy selbst gar nicht benutzen wollen, sondern es nur zum Weiterreichen angefasst, der Beifahrer sollte das Telefon bedienen.