Arbeitsrecht

 

 


Mindestlohn

Ab 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 € brutto pro Zeitstunde. Das Gesetz gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer. Die bekannten Abgrenzungsprobleme bei sog. Scheinselbständigkeit im Zusammenhang mit Personen, die auf der Basis eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages sind, werden folglich auch bei der Anwendung des Mindestlohngesetzes auftreten. 

Abweichungen gibt es lediglich aufgrund von wenigen Mindestlohntarifverträgen, hier gilt eine Übergangsfrist. In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2016 sind tarifliche Abweichungen allein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes erlaubt. Ab dem 01.01.2017 wird der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung gelten, spätestens dann müssen immer wenigstens 8,50 € brutto gezahlt werden. 

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt das Gesetz hingegen nicht oder übergangsweise nur eingeschränkt:

Minderjährige, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sind umfassend vom Mindestlohn ausgenommen. Der Gesetzgeber will Jugendlichen keinen Anreiz bieten, zu Gunsten eines mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergüteten Arbeitsverhältnisses auf eine geringe entlohnte Ausbildung zu verzichten oder eine solche abzubrechen. Ebenso werden vom Mindestlohngesetz Auszubildende und ehrenamtlich Tätige nicht erfasst. Auch Langzeitarbeitslose, die 1 Jahr oder länger arbeitslos sind, erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung keinen Mindestlohn.

Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum für die Wahl einer Ausbildung von bis zu 3 Monaten leisten, steht ebenfalls kein Mindestlohn zu. Wenn ein derartiges Praktikum über 3 Monate hinausgeht, muss vom 1. Tag an der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden. 

Für Zeitungszusteller wird das Mindestentgelt von 8,50 € schrittweise eingeführt. Deren Anspruch auf Mindestlohn beträgt ab 01.01.2015 6,387 €, ab dem 01.01.2016 7,237 € und ab dem 01.01.2017 8,507 € brutto pro Zeitstunde. Diese Ausnahme wurde damit begründet, dass die dem Mindestlohn einhergehenden Mehrkosten, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen, die Trägerzustellung behinderten. 

Letztlich wird kein Mindestlohn gezahlt für in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen und bei Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen. 

Das Mindestlohngesetz (MiLOG) sieht vor, dass der Arbeitnehmer 8,50 € brutto je Stunde geleisteter Arbeit zu bekommen hat. Arbeitszeit bedeutet, dass für alle Zeiten, in denen bzw. derer der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit verrichtet, auch Mindestlohn gezahlt wird. Pausenzeiten sind nicht zu vergüten. Der Mindestlohn wird zwingend am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die vergütende Arbeitsleistung erbracht wurde. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. 

Auch Minijobber haben unter Beachtung der bereits erwähnten Ausnahmen einen Anspruch auf Mindestlohn. Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens 2 Jahre aufbewahren. 

Im Übrigen bestehen für alle Arbeitnehmer auch diese Aufzeichnungspflichten für das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungs-, Speditions- und Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, die Gebäudereinigung, die Forstwirtschaft, die Fleischwirtschaft, Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsleitungen nach SGB II oder SGB III sowie Schlachten und Fleischverarbeitung. 

Sofern der Mindestlohn unterschritten wird, kann der betroffene Arbeitnehmer die Entgeltdifferenz zwischen tatsächlich gezahlten und Mindestlohn erfolgreich einklagen. Darüber hinaus wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wenn der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden. Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Zollverwaltung kontrolliert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob, und wenn ja, in welcher Höhe Sie den gesetzlichen Mindestlohn zahlen müssen. Auch bei Leiharbeitnehmern als Entleiher müssen Sie für die Einhaltung des Mindestlohnes sorgen. 

Zu beachten ist auch, dass ein Generalunternehmer, der einen Subunternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, wie ein selbstschuldnerische Bürge auf den gesetzlichen Mindestlohn gegenüber dem Arbeitnehmer des Subunternehmers oder dessen Nachunternehmern haftet. Dies ist auch von Bedeutung, wenn ein Arbeitgeber Insolvent wird. Die Arbeitnehmer können den Nettomindestlohn dann von den Auftraggebern des insolventen Unternehmers verlangen. 

Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich von den Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen. Lassen Sie sich in Zweifelsfällen juristisch beraten.